Liquidation einer Gesellschaft

Im Zusammenhang mit Steuerlizenzen haben wir erhöhte Nachfrage nach Auflösung von Gesellschaften bemerkt. Aus diesem Grund haben wir für Sie eine grundlegende Information zum Vorgehen bei der Liquidation einer Gesellschaft vorbereitet.

Liquidation einer Gesellschaft – Vorgehen bei der Liquidation in kurzen Schritten

Zur Liquidation einer Gesellschaft ist es erforderlich, folgende Beschlüsse zu fassen und folgende Schritte vorzunehmen:

  1. Beschlussfassung der Gesellschafter über die Auflösung der Gesellschaft
  2. Ernennung eines Liquidators, Zustimmung zur Ernennung für Liquidator und Unterschriftsmuster des Liquidators
  3. Antragstellung auf Eintragung der Änderung der eingetragenen Angaben über die Gesellschaft ins Gewerberegister, insbesondere Änderungen bezüglich der Änderung des Sitzes, Änderung des Handelsnamens und Ernennung des Liquidators
  4. Antragstellung auf Eintragung der Änderung der eingetragenen Angaben über die Gesellschaft ins Handelsregister
  5. Der Liquidator stellt eine Liquidationsbilanz zum Liquidationseintrittstag auf und ist verpflichtet, eine Übersicht über das Kapital der Gesellschaft jedem Gesellschafter auf Verlangen zu senden
  6. Der Liquidator teilt den Liquidationseintritt der Gesellschaft allen bekannten Gläubigern mit. Der Liquidator ist verpflichtet, den Liquidationseintritt der Gesellschaft zu veröffentlichen, und zwar mit einer Aufforderung in Bezug zu Gläubigern der Gesellschaft und anderen damit berührten Personen und Behörden, um ihre Forderungen, bzw. andere Rechte in einer dreimonatigen (3) Frist anzumelden
  7. Während der Liquidation ist der Liquidator vor allem berechtigt:
    1. Forderungen der Gesellschaft geltend zu machen
    2. Bankkonten der Gesellschaft aufzuheben
    3. gesamtes Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen
    4. unvollendete Geschäfte der Gesellschaft zu beendigen
  8. Der Liquidator ist verpflichtet, eine Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zur Löschung der Gesellschaft    aus dem Handelsregister zu beantragen9. Zum Tag der Liquidationsbeendigung stellt der Liquidator den Rechnungsabschluss zusammen mit dem Schlussbericht über die Liquidationsabwicklung und dem Entwurf der Aufteilung des Restvermögens, das sich aus der Liquidation ergeben wird (Liquidationsrest), aufDer Liquidator ist verpflichtet, einen Antrag auf Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister innerhalb von 90 Tagen nach der Beendigung der Liquidation zu stellen

Liquidator

Die Liquidation wird vom statutarischen Organ als Liquidator durchgeführt.

Der Liquidator vollzieht im Namen der Gesellschaft nur die zur Liquidation der Gesellschaft führenden Rechtsgeschäfte. Bei der Ausübung dieser Befugnis erfüllt er Verpflichtungen der Gesellschaft, macht Forderungen geltend und nimmt Leistungen entgegen, vertritt die Gesellschaft vor Gerichten und anderen Behörden, schließt Vergleiche und Abkommen über die Änderung und das Erlöschen von Rechten und Verpflichtungen ab. Neue Verträge kann er nur im Zusammenhang mit der Beendigung der unvollendeten Geschäfte abschließen.

Der Liquidator teilt den Liquidationseintritt der Gesellschaft allen bekannten Gläubigern mit. Zugleich ist er verpflichtet, zu veröffentlichen, dass die Gesellschaft in die Liquidation eingetreten ist, und zwar mit einer Aufforderung in Bezug zu Gläubigern der Gesellschaft und anderen damit berührten Personen und Behörden, um ihre Forderungen, bzw. andere Rechte in einer Frist, die nicht kürzer als drei Monate sein darf, anzumelden.

Liquidation der Gesellschaft ist nicht erforderlich

Die Liquidation ist nicht erforderlich, wenn:

  • das Kapital der Gesellschaft auf einen Rechtsnachfolger übergeht oder
  • die Gesellschaft kein Vermögen hat oder
  • wenn der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Vermögens abgelehnt wurde, oder
  • wenn der Konkurs aus dem Grund aufgehoben wurde, dass das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Auslagen und des Honorars des Konkursverwalters nicht ausreicht, oder
  • das Konkursverfahren mangels Vermögens eingestellt wurde, oder
  • wenn der Konkurs mangels Vermögens aufgehoben wurde, oder
  • wenn der Gesellschaft nach der Beendigung des Konkursverfahrens kein Vermögen bleibt

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