Entschuldung von natürlichen Personen

Wer ist berechtigt, einen Entschuldungsantrag zu stellen

Den Antrag auf Bewilligung der Entschuldung ist gemäß dem § 167 Abs. 1 des Gesetzes über den Konkurs und die Restrukturierung ausschließlich der Schuldner berechtigt zu stellen, der eine natürliche Person ist, ohne Rücksicht darauf, ob er Unternehmer ist oder nicht, und zwar zusammen mit dem Antrag auf Konkurseröffnung, gegebenenfalls während des Konkursverfahrens bis zur Aufhebung des Konkurses. Über diese Möglichkeit muss das Gericht den Schuldner entsprechend belehren. Das Gericht macht dies in der Regel im Beschluss über die Konkurseröffnung. Der Entschuldungsantrag kann schon mit dem Antrag auf Konkurseröffnung gestellt werden.

Wann kann der Entschuldungsantrag nicht gestellt werden

Der Entschuldungsantrag kann vom Schuldner jedoch nicht gestellt werden, falls der Konkurs deshalb aufgehoben wurde, dass das Vermögen des Schuldners nicht einmal für die Begleichung der Forderungen gegen die Masse gereicht hat (§ 166 Abs. 2 des Gesetzes über den Konkurs und die Restrukturierung).

Erfordernisse des Antrags auf Bewilligung der Entschuldung

Der Antrag auf Bewilligung der Entschuldung muss folgende gesetzliche Erfordernisse erfüllen (§ 167 Abs. 1 des Gesetzes über den Konkurs und die Restrukturierung):

  • Bezeichnung des Antragstellers
  • Bezeichnung des Gerichtes, bei dem der Antrag gestellt wird
  • Begründung des Antrags auf Bewilligung der Entschuldung (Ausdruck der ehrlichen Absicht des Schuldners, entsprechende Mühe zur Befriedigung seiner Gläubiger aufzuwenden). Die Begründung sollte auch die Erklärung der Gründe enthalten, warum der Schuldner Bankrott gegangen ist, welche Maßnahmen und Schritte er vorgenommen hat, um Bankrott zu verhindern, sowie welche Maßnahmen er treffen wird, um die Gläubiger in möglichst großem Umfang zu befriedigen.
  • Datum und Unterschrift des Schuldners

Über den gestellten Entschuldungsantrag muss das zuständige Konkursgericht unverzüglich nach Aufhebung des Konkurses durch einen Beschluss entscheiden (§ 167 Abs. 2 des Gesetzes über den Konkurs und die Restrukturierung).

Wann bewilligt das Gericht die Entschuldung?

Das Gericht ist im Sinne des § 167 Abs. 1 des Gesetzes über den Konkurs und die Restrukturierung verpflichtet, die Entschuldung durch den Beschluss in dem Falle zu bewilligen, wenn es feststellt, dass der Schuldner seine Pflichten während des Konkursverfahrens ordnungsgemäß erfüllt hat, sonst lehnt es den Entschuldungsantrag ab.

Vorgehen nach Bewilligung der Entschuldung

Wenn das Konkursgericht über die Bewilligung der Entschuldung entscheidet, bestellt es einen Verwalter und bestimmt den Umfang der Rechtsgeschäfte des Schuldners, die während der Probezeit der Zustimmung durch den Verwalter unterliegen werden. Für den Verwalter kann das Gericht nur eine Person bestellen, die in der Liste der Verwalter eingetragen ist.

Mit der Rechtsgültigkeit des Beschlusses über die Bewilligung der Entschuldung beginnt eine dreijährige Probezeit, in welcher der Schuldner verpflichtet ist, jeweils am Ende des Probejahres die Finanzmittel in der gerichtlich bestimmten Höhe dem Verwalter abzugeben, höchstens jedoch 70% seines gesamten Nettoeinkommens für das vergangene Probejahr, die der Verwalter nach Abzug der Vergütung unter den Gläubigern des Schuldners gemäß der endgültigen Erlösverteilung verhältnismäßig aufteilen wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, während der Probezeit entsprechende Mühe aufzuwenden, um eine Beschäftigung als Einnahmequelle zu bekommen oder mit diesem Ziel beginnen unternehmerisch tätig zu sein und dem Verwalter alle durch den Verwalter geforderten Informationen zu geben, insbesondere Informationen über Einnahmen und Ausgaben und über die Änderung des Wohnsitzes, der Beschäftigung oder des Geschäftssitzes.

Das Gericht ist berechtigt, während der Probezeit die Berichte über den Verlauf der Probezeit und die Erfüllung der Pflichten des Schuldners vom Verwalter zu fordern, die der Verwalter dem Gericht in der festgelegten Frist vorlegen muss.

Entscheidung über die Entschuldung

Nach Ablauf der Probezeit entscheidet das Gericht auch ohne Antrag durch den Beschluss über die Entschuldung des Schuldners. Die Forderungen, die nach Aufhebung des Konkurses unbefriedigt geblieben und die auch nicht während der Probezeit befriedigt worden sind, werden durch die Veröffentlichung des Beschlusses über die Entschuldung im Handelsamtsblatt gegenüber dem Schuldner undurchsetzbar.

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