Die Betriebsaufspaltung einer slowakischen Firma

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Der Prozess einer Geschäftsaufspaltung in der Slowakei erfordert, dass die Auflösung im Einverständnis erfolgt. Folgende Angelegenheiten müssen geklärt werden: die Festlegung der Vermögenswerte des Unternehmens, die Handelsverpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft und die Aufteilung der Anteile unter den Mitgliedern der gesetzlich Bevollmächtigten. 

Wir haben viel Erfahrung mit der Bereitstellung von Rechtsdienstleistungen im Bereich des Wirtschaftsrechts. Unsere Klienten sind natürliche und juristische Personen aus der Slowakei sowie aus dem internationalen Umfeld. 

Unser Service im Rahmen der Betriebsaufspaltung 

  • Professioneller Umgang mit speziellen Anforderungen unserer Klienten
  • Bereitstellung umfassender Rechtsberatung und Betreuung,
  • Benachrichtigung der entsprechenden Institutionen,
  • Reduktion der Gerichtsgebühren 

Die Unternehmensaufspaltung ist ein Prozess der Auflösung eines Unternehmens, die Abwicklung erfolgt ohne Liquidation. Das Handelsgesetzbuch unterscheidet zwischen zwei Formen der Unternehmensauflösung: Fusion und Akquisition. Fusion bedeutet, dass das Kapital zwischen zwei oder mehreren Unternehmen, die bereits existiert haben, aufgeteilt wird. Akquisition bedeutet hingegen, dass das Kapital zwischen zwei oder mehreren neu gegründeten Unternehmen verteilt wird. In beiden Formen müssen die Unternehmen die gleiche Rechtsform haben (Ausnahmen sind gelegentlich erlaubt) und werden bevollmächtigt. 

Haftung besteht jeweils in der Höhe der Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft und ist gesamtschuldnerisch. Ein Gläubiger ist berechtigt, Schulden von jedem der Haftenden einzuholen. 

Die Mitglieder einer aufgelösten Gesellschaft werden die Mitglieder der gesetzlich Bevollmächtigten, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. 

Eine Stiftungsurkunde muss infolge der Fusion geändert werden, falls erforderlich. Ist dies nicht Teil der Gesellschaft, so muss es im Rahmen der Fusion berücksichtigt werden. 

Ein Anmeldeformular muss im Handelsregister eingereicht werden – die Gesellschaftsspaltung ist zum Zeitpunkt der Registrierung rechtskräftig. Es bedarf der Einreichung von Anmeldeformularen der aufgelösten Gesellschaft und der gesetzlich Bevollmächtigten. 

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