Verlust der slowakischen Staatsbürgerschaft
Unsere Anwaltskanzlei bietet umfassende Rechtsberatung für slowakische Staatsbürger an, die beabsichtigen, die österreichische Staatsbürgerschaft zu beantragen oder diese bereits erworben haben.
Sind Sie slowakischer Staatsbürger und planen, die österreichische Staatsbürgerschaft zu beantragen, oder haben Sie diese bereits erhalten? Nach der österreichischen Rechtsordnung ist es eine allgemeine Voraussetzung, dass der Antragsteller innerhalb einer festgelegten Frist auf seine ursprüngliche slowakische Staatsbürgerschaft verzichtet.
Gleichzeitig ist jedoch zu beachten, dass Sie gemäß der slowakischen Rechtslage gegenüber der Slowakischen Republik eine Anzeigepflicht im Zusammenhang mit dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit haben.
Anzeige über den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
Der erste Schritt in diesem Prozess ist die Einreichung der Anzeige über den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit.
Da Sie bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über die Entlassung aus dem Staatsverband der Slowakischen Republik weiterhin slowakischer Staatsbürger sind, gelten für Sie die Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik in vollem Umfang.
Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Anzeigepflicht gegenüber dem Innenministerium der Slowakischen Republik zu erfüllen und alle erforderlichen Dokumente gemäß dem Gesetz Nr. 40/1993 Z. z. über die Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik vorzulegen.
Durch die Einreichung der Anzeige über den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit wird auch Ihre zweite Staatsbürgerschaft – die österreichische – im Einwohnerregister der Slowakischen Republik registriert.
Tip
Durch die Einreichung der Anzeige kommt es nicht zum Verlust der slowakischen Staatsbürgerschaft – es handelt sich ausschließlich um einen administrativen Akt, mit dem der Bürger den Staat über den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit informiert. Das Unterlassen der Anzeige kann zu Unstimmigkeiten im Einwohnerregister oder zu Komplikationen bei Behördengängen in der Zukunft führen.
Zudem gilt, dass ein Antrag auf Entlassung aus dem Staatsverband der Slowakischen Republik ohne den vorherigen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht möglich ist. Mit anderen Worten: Sie müssen zuerst die fremde Staatsbürgerschaft erwerben, erst danach können Sie auf die slowakische verzichten.
Entlassung aus dem Staatsverband
Erst nach der Einreichung der Anzeige über den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft können Sie die Entlassung aus dem Staatsverband der Slowakischen Republik beantragen. Der Antrag auf Entlassung ist persönlich beim Bezirksamt am Sitz des jeweiligen Verwaltungsbezirks (Okresný úrad v sídle kraja) einzureichen, und zwar entsprechend der Adresse Ihres letzten dauerhaften Wohnsitzes auf dem Gebiet der Slowakischen Republik. Eine Einreichung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich; der Antrag muss vom Antragsteller persönlich gestellt werden.
§ 9 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes: „Aus dem Staatsverband der Slowakischen Republik kann keine Person entlassen werden:
- gegen die ein Strafverfahren geführt wird, die eine Freiheitsstrafe verbüßt oder die eine durch ein Urteil eines Gerichts der Slowakischen Republik verhängte Strafe noch nicht vollstreckt hat,
- die registrierte Rückstände gegenüber dem Finanzamt, dem Zollamt oder der Gemeinde hat, oder bei der Rückstände bei den Sozialversicherungsbeiträgen verzeichnet sind bzw. die Krankenversicherung fällige Forderungen gegen sie nach besonderen Vorschriften in der Slowakischen Republik registriert.“
Die Frist für die Entscheidung über den Antrag auf Entlassung aus dem Staatsverband der Slowakischen Republik beträgt in der Regel 6 Monate ab Antragstellung. In komplexen Fällen kann sich das Verfahren angemessen verlängern.
Die Verwaltungsgebühr ist bei der Antragstellung in folgender Höhe zu entrichten:
- 1 000 EUR – für eine volljährige Person,
- 500 EUR – für ein Kind im Alter von 15 bis 18 Jahren,
- 280 EUR – für ein Kind unter 15 Jahren.
Die Gebühr wird bei der Antragstellung direkt beim zuständigen Bezirksamt bezahlt.
Tip
Die Anzeige über den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit und der Antrag auf Entlassung aus dem Staatsverband der Slowakischen Republik können gleichzeitig eingereicht werden.
Aufenthalt im Gebiet der Slowakischen Republik nach dem Verlust der slowakischen Staatsbürgerschaft
Wenn eine Person die slowakische Staatsbürgerschaft verloren hat, beispielsweise durch Entlassung aus dem Staatsverband der Slowakischen Republik, und weiterhin im Gebiet der Slowakischen Republik verbleiben oder dort leben möchte, hat sie die Möglichkeit, die Registrierung des Aufenthalts eines EU-Bürgers zu beantragen.
Durch die Registrierung des Aufenthalts eines EU-Bürgers wird der Person ermöglicht, legal in der Slowakei zu wohnen, zu arbeiten oder zu studieren, und der Kontakt mit Behörden wird erleichtert.
Wiedererwerb der slowakischen Staatsbürgerschaft
Die slowakische Rechtsordnung ermöglicht die erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik an Personen, die diese in der Vergangenheit verloren haben, beispielsweise durch Entlassung aus dem Staatsverband der Slowakischen Republik.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 40/1993 Z. z. über die Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik kann einem Antragsteller, der über eine Aufenthaltserlaubnis im Gebiet der Slowakischen Republik verfügt, die Staatsbürgerschaft der SR auch ohne Erfüllung der Bedingung eines ununterbrochenen dauerhaften Aufenthalts gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. a) verliehen werden, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenn er die Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik durch Entlassung aus dem Staatsverband der Slowakischen Republik verloren hat. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Person, die auf die slowakische Staatsbürgerschaft verzichtet hat, nach einer gewissen Zeit deren erneute Verleihung beantragen kann.
Wobei wir Ihnen helfen können
Unsere Anwaltskanzlei bietet umfassende Rechtsdienstleistungen im Bereich der Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik und der damit verbundenen Verfahren an. Wir unterstützen Sie in jeder Phase des Prozesses. Wir helfen Ihnen bei:
- der Vorbereitung und Einreichung der Anzeige über den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit,
- der Erstellung des Antrags auf Entlassung aus dem Staatsverband der Slowakischen Republik,
- der Kommunikation mit dem Innenministerium der SR und den zuständigen Bezirksämtern,
- der Vertretung während des Verfahrens zur Entlassung aus dem Staatsverband der SR,
- der Anforderung von Duplikaten der Geburtsurkunde oder anderer personenstandsrechtlicher Dokumente,
- der Einholung von Apostillen und beglaubigten Übersetzungen der erforderlichen Dokumente,
- der Beratung zur Registrierung des Aufenthalts eines EU-Bürgers in der Slowakei nach dem Verlust der slowakischen Staatsbürgerschaft,
- der Beratung zur künftigen Wiederverleihung der slowakischen Staatsbürgerschaft,
- der Lösung von Situationen, in denen die Behörde zur Vorlage von Dokumenten über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft auffordert oder Unstimmigkeiten im Einwohnerregister auftreten.
Unser Ziel ist es, dass Sie den gesamten Prozess ohne unnötige Verzögerungen und das Risiko administrativer Fehler durchlaufen, wobei wir sicherstellen, dass Ihre Anträge alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
AKMV